Der Förderverein Sternschnuppe e. V. stellt sich vor:
Das städtische Familienzentrum Sternschnuppe hat einen eigenen Förderverein. Dieser wurde von
Eltern gegründet, um die pädagogische Arbeit der Einrichtung zu unterstützen.
Mitglied werden kann jeder, der sich der Sternschnuppe verbunden fühlt. Der Verein ist als
gemeinnützig anerkannt, die Mitgliedsbeiträge können steuerlich geltend gemacht werden.
Durch Spenden bereits ermöglicht…
Wie werde ich Mitglied?
Mitglied kann jeder werden, der sich der Sternschnuppe verbunden fühlt. Sie stellen einen Antrag an die Kontaktpersonen (s.u.) und zahlen eine Mindestbeitrag von 4 € p. M. (Antragsformular s.u.)
Wenn Sie möchten, können Sie sich engagieren, ansonsten gehen Sie keine weiteren Verpflichtungen ein.
Auch Einzelspenden in jeder Höhe sind jederzeit gern gesehen (Spendenquittung möglich).
- Anschaffung von Spielgeräten und -materialien, die aus dem Kindergartenetat nicht finanzierbar sind
- Unterstützung sozial schwächerer Kinder
- Unterstützung zusätzlicher Angebote (Sport, Musik, Englisch…)
- Unterstützung der pädagogischen und organisatorischen Arbeit
Weitere mögliche Projekte:
In der Satzung des Vereins ist außerdem festgelegt, dass 20 Prozent der Mittel Kindern in Armuts- oder
Krisengebieten zugute kommen, um unsere Kinder für diese Probleme zu sensibilisieren.
Für nähere Informationen stehen Ihnen die Vorstandsmitglieder des Fördervereins gerne zur Verfügung:
KONTAKT FÖRDERVEREIN
Tel. 02361/9607411
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Sternschnuppe". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Recklinghausen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Völkerverständigung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Zweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit der städtischen Kindertagesstätte Sternschnuppe, Josef-Wulff-Straße in Recklinghausen verwirklicht.
§ 4 gemeinnützige Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder Familien werden.
(2) Im Rahmen einer Familienmitgliedschaft können bis zu zwei erwachsene Personen einschließlich der von ihnen erzogenen Kinder gemeinsam Mitglied des Vereins werden.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche dann endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 Beiträge und Spenden
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Von den Beiträgen und Spenden sollen im dreijährigen Mittel 10 bis 25 % für die interkulturelle und / oder internationale Kontaktpflege verwendet werden.
(3) Für den gezahlten Mitgliedsbeitrag und Spenden sind Spendenquittungen auszustellen. Im Rahmen der Familienmitgliedschaft wird in der Regel nur eine Spendenquittung auf den Namen eines für das Geschäftsjahr vorab zu benennendes erwachsenen Familienmitgliedes ausgestellt. Auf besonderen Antrag erhalten beide erwachsenen Familienmitglieder eine Spendenquittung jeweils über 50 Prozent des gezahlten Jahresbeitrages.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung soll per elektronischer Post (E-Mail), ersatzweise durch einfachen Brief erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das gilt auch bei einer Familienmitgliedschaft, bei der nur die erwachsenen Familienmitglieder an der Abstimmung teilnehmen dürfen; sie können das Stimmrecht nur gemeinsam ausüben. Erzielen sie keine Einigung, zählt eine gespaltene Stimmabgabe als Enthaltung. Das Stimmrecht kann im Übrigen nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden, die im Falle einer Familienmitgliedschaft von den erwachsenen Mitgliedern der Familie nur einem einzelnen Mitglied erteilt werden darf.
(9) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied führt hauptverantwortlich die Kasse des Vereins.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Allerdings endet im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Recklinghausen e. V., der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
Stand: August 2017